Rechtstipp: „Der beisst nicht!“ #64

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WANN TIERHALTER HAFTEN – INFORMATIONEN VON DER RECHTSANWALTSKANZLEI HÖRNLEIN & FEYLER

Was passiert, wenn Bello plötzlich jemanden anspringt, die Mieze zu Hause auf eigene Faust neugierig die Straße über – quert und dabei einen Unfall verursacht oder beim Reiten das Pferd durchgeht? Die rechtlichen Feinheiten der Tierhalter haftung sind nicht immer leicht zu durchschauen. Informationen dazu von Dr. Wolfgang Hacker von der Fachanwaltskanzlei Hörnlein & Feyler.

COBURGER: Können Sie uns zunächst erklären, was Tierhalter haftung bedeutet?

Dr. Wolfgang Hacker: Die Tierhalterhaftung bedeutet, dass der Halter eines Tieres für Schäden haftet, die sein Tier verursacht. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dabei wird in der Literatur unterschieden in Nutz- und Luxustiere. Nutztiere sind Tiere, die zum Erwerb oder Unterhalt des Tierhalters dienen, wie Blindenhunde, Polizeihunde, Hühner und Kühe. Luxustiere hingegen sind hauptsächlich die klassischen Haustiere wie Hunde, Katzen oder Kaninchen.

COBURGER: Was bedeutet „Gefährdungshaftung“ im Zusammenhang mit der Tierhalterhaftung? Dr. Wolfgang Hacker: Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Tierhalter bereits dann haftet, wenn sich eine sogenannte Tiergefahr verwirklicht, zum Beispiel wenn ein Hund beißt, über die Straße rennt und einen Unfall verursacht, oder wenn ein Pferd flieht und dabei etwas beschädigt. Durch ein eigenes Fehlverhalten verschuldet muss der Tierhalter diesen Schaden nicht haben.

COBURGER: Und wann liegt keine spezifische Tiergefahr vor?

Dr. Wolfgang Hacker: Dies ist dann z. B. der Fall, wenn das Tier nur auf Geheiß eines Menschen handelt, etwa beim Springreiten oder wenn ein abgerichteter oder entsprechend trainierter Hund auf jemanden gehetzt wird. Dies ist dann kein Fall der gesetzlichen Sonderregelung zur Tierhalterhaftung. In diesem Fall greifen vielmehr die allgemeinen Haftungsregelungen, d. h. es haftet derjenige, der schuldhaft den Schaden verursacht hat.

COBURGER: Was muss ein Geschädigter nachweisen, um einen Anspruch geltend zu machen?

Dr. Wolfgang Hacker: Der Geschädigte muss nachweisen, dass der Schaden tatsächlich durch das Tier und die von ihm ausgehende Gefahr verursacht wurde, und wer Tierhalter ist. Bei der Gefährdungshaftung spielt die Gefahr an sich eine Rolle, nicht, wie bereits gesagt, ein eigenes Fehlverhalten des Halters.

COBURGER: Was passiert, wenn beim Geschädigten eine Mitschuld vorliegt?

Dr. Wolfgang Hacker: Wenn beim Geschädigten eine Mitschuld vorliegt, wie zum Beispiel durch Schlagen eines Tieres oder durch das Ärgern einer Katze, kann dies die Haftung des Tierhalters mindern oder ausschließen.

COBURGER: Gibt es zwischen Luxus- und Nutztieren jetzt einen Unterschied in der Haftung? Dr. Wolfgang Hacker: Bei Nutztieren ist der Halter etwas bessergestellt. Wenn beispielsweise ein Rind ausbricht, obwohl alle Sicherheitsmaßnahmen wie ein Elektrozaun getroffen wurden, haftet der Halter in der Regel nicht. Der Halter muss jedoch nachweisen, dass er alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Er hat also in diesem Fall die Beweispflicht.

COBURGER: Können Sie uns etwas zur Tierhalterhaftpflichtversicherung sagen?

Dr. Wolfgang Hacker: Schäden, die durch Tiere verursacht werden, können ganz erheblich sein. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist daher sehr empfehlenswert, insbesondere für Hundebesitzer. In einigen Bundesländern wie Thüringen ist sie sogar Pflicht. Katzen und sogenannte „zahme Tiere“ sind oft in der allgemeinen Haftpflichtversicherung mit abgedeckt, Hunde hingegen nicht. Es ist ratsam, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und sich im Zweifel mit einem Makler zu beraten.

COBURGER: Was ist die Haftung des Tieraufsehers?

Dr. Wolfgang Hacker: Ein Tieraufseher, der für eine gewisse Zeit auf ein Tier aufpasst, übernimmt per Vertrag die Fürsorge und ist damit auch haftbar. Dies gilt jedoch in der Regel nicht, wenn jemand nur kurz aus Gefälligkeit auf einen Hund aufpasst.

COBURGER: Und wie ist das mit dem Tierwohl?

Dr. Wolfgang Hacker: Den Tierhalter treffen auch gegenüber dem Tier besondere Pflichten. Nach § 1 TierSchG muss er z. B. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Andernfalls begeht der Tierhalter unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. COBURGER: Herzlichen Dank! Die Fragen stellte Wolfram Hegen

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