Potenzielle Steuerhilfen als Wachstumsmotor #65

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Die deutsche Wirtschaft befindet sich nach verschiedenen Stellungnahmen im Jahr 2024 auf dem Weg in die Rezession, alle Frühindikatoren weisen nach unten. Deshalb hatte die Bundesregierung mit ihrer Wachstumsinitiative vom 05.07.2024 ein Bündel an 49 Einzelmaßnahmen vorgesehen, um die wirtschaftliche Lage der Unternehmen und Verbraucher zu verbessern. Es handelt sich allerdings aktuell noch keine in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, sondern lediglich um Vorhaben, die seit einiger Zeit in Berlin diskutiert werden. Der COBURGER hat mit RA/StB Thomas Bittorf über einige wichtige Änderungen gesprochen.

COBURGER: Die deutschen Autobauer leiden unter Absatzproblemen und chinesischer Konkurrenz, gibt es hier Hilfsmaßnahmen?

Thomas Bittorf: Um der schwächelnden Autokonjunktur Aufwind zu geben und den E-Mobilität- Standort in Deutschland zu stärken, soll Nutzung von Elektrofahrzeugen attraktiver werden. Dazu wird eine steuerlich attraktive Sonderabschreibung eingeführt, und zugleich die private Nutzung von Elektrofahrzeugen weiterhin begünstigt. Diese Sonderabschreibung soll gelten für neu zugelassene, voll elektrische Nullemissionsfahrzeuge, wobei der Kreis der Nullemissionsfahrzeuge durch E-Fuels erweitert werden soll.

Um den Dienstwagenabsatz in Deutschland anzukurbeln, wird die Grenze des Listenpreises der begünstigten Fahrzeuge erhöht. Diese Bruttolistenpreisgrenze, die erst zum 01.01.2024 von 60.000 auf 70.000 € angehoben wurde, soll nun noch einmal auf 95.000 € erhöht werden. Würde es sich bei der Anschaffung um einen Benziner oder um ein Dieselfahrzeug handeln, d.h. ohne Begünstigung, müsste man monatlich für die private Nutzung ein Prozent, somit 950 € der Einkommen- oder Lohnbesteuerung unterworfen werden. Bei einem emissionsfreien, vollelektrischen Fahrzeug ist es nur ein Viertel-Prozent, somit 237,50 €, die Sie monatlich versteuern müssen.

COBURGER: Und wie ist die Abschreibung ausgestaltet?

Thomas Bittorf: Die Sonderabschreibung soll rückwirkend ab 01.07.2024 für seitdem angeschafften Elektrofahrzeuge und erfasst alle Neuzulassungenbis Ende des Jahres 2028. Der Abschreibungszeitraums beträgt 6 Jahre. Im Gegensatz zur ansonsten geltenden linearen Abschreibung von Kraftfahrzeugen sollen bei Elektrofahrzeugen laut Kabinettsbeschluss vom 04.09.2024 im 1. Jahr eine 40 % ige Sonderabschreibung der Anschaffungskosten möglich sein, im Zweitjahr 24 %, im dritten Jahr 14 % und dann weiter 9 % im vierten, 7 % im fünften und 6 % im letzten Jahr. Auch die Anhebung der Grenze für die geförderten Fahrzeuge auf 95.000 € Bruttolistenpreis soll rückwirkend ab dem 01.07.2024 gelten.

COBURGER: Welche sonstigen Steuererleichterungen sind vorgesehen, z. B. für Unternehmer?

Thomas Bittorf: Auch sonstige Investitionen sollen dank erleichterter Abschreibungsregeln gefördert werden: Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird von derzeit 800 € netto endlich auf 1.000 € netto angehoben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kommt es zu einer Reform der Sammelabschreibung durch Einstieg in eine Poolabschreibung. Hierfür soll die Betragsgrenze auf 5000 € angehoben werden und die Auflösungsdauer auf 3 Jahre festgelegt werden, was zu einem Steuerminderungseffekt führt. Ebenso soll für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die degressive AfA von maximal 25 % bis 2028 verlängert werden, die zunächst bis 31.12.2024 befristet war.

COBURGER: Stichwort Bürokratieabbau, gibt es da Entwicklungen?

Thomas Bittorf: Der Bundesrat hat in seiner gerade ergangenen Stellungnahme zum Steuerfortentwicklungsgesetz der Bundesregierung vorgeschlagen, die Grenzen, ab der man eine Bilanz erstellen muss und nicht nur eine Einnahmenüberschussrechnung abgeben muss, nochmals anzuheben: So soll künftig erst ab einem Umsatz von 1 Million und Gewinn von 100.000,00 € eine Bilanz erstellt werden müssen. Zugleich soll bis zu diesen Grenzwerten auch die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten beibehalten werden können. Wenn dies käme, wäre es sicherlich ein wichtiger Schritt für kleine und mittlere Betriebe, um die Kosten der Steuerberatung nicht noch weiter steigen zu lassen. Schließlich steigen ab 2025 auch der Grundfreibetrag auf 12.084 €, der Kinderfreibetrag auf 6.672 €, das Kindergeld auf 255 € und einige weitere Steuervergünstigungen wie Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag werden ebenfalls angehoben.

COBURGER: Haben Sie vielen Dank für das informative Gespräch!

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